BEZIEHUNGEN ZUM BESCHWERDEFÜHRER
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 20.3.2002
KOM(2002) 141 endgültig
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DEN EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN
über die
BEZIEHUNGEN ZUM BESCHWERDEFÜHRER BEI VERSTÖSSEN
GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT
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Die Kommission hat im Rahmen ihrer Jahresberichte über die Kontrolle der Anwendung des
Gemeinschaftsrechts wiederholt eingeräumt, wie wichtig die Rolle des Beschwerdeführers bei
der Aufdeckung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht ist, dessen Einhaltung sie
insbesondere mittels der Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft gewährleistet.
Die Kommission hat 1999 eine Mitteilung1 mit einem Standardformular für Beschwerden
wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat veröffentlicht, die
zu einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag und Artikel 141
EAG-Vertrag führen können.
In dieser Mitteilung werden außerdem die Verwaltungsmaßnahmen dargelegt, die die
Kommission zugunsten des Beschwerdeführers vorsieht; sie sind auf der Rückseite des
Beschwerdeformulars aufgeführt.
Diese Mitteilung war insbesondere eine Reaktion auf die Initiativuntersuchung des
Europäischen Bürgerbeauftragten und die anschließende Verpflichtung der Kommission,
gewisse administrative Verfahrensweisen, insbesondere hinsichtlich der Information des
Beschwerdeführers im Vorfeld einer jeden Entscheidung über die Einstellung eines
Verfahrens, zu beachten.
Außerdem hat sich die Kommission im Jahr 2001 in ihrer Antwort auf die Beanstandungen
des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Einstellung des Beschwerdeverfahrens
P.S. Emfietzoglou - Macedonian Metro Joint Venture (AZ 995/98/OV) verpflichtet, die
Gesamtheit ihrer internen Verfahrensvorschriften für die Beziehungen zum Beschwerdeführer
im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren konsolidiert zu veröffentlichen.
Die Kommission legt im Anhang der vorliegenden Mitteilung die Verwaltungsmaßnahmen
zugunsten des Beschwerdeführers dar, zu deren Einhaltung sie sich bei der Bearbeitung seiner
Beschwerde und der Prüfung des entsprechenden Vertragsverletzungsdossiers verpflichtet.
Diese Verwaltungsmaßnahmen ändern jedoch nichts an dem bilateralen Charakter des
Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag und Artikel 141 EAG-Vertrag.
Hierzu kann die Kommission gemäß einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften nur darauf hinweisen, dass die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens
und die Anrufung des Gerichtshofs in ihr Ermessen gestellt sind2. Der
Gerichtshof hat der Kommission ferner die Befugnis zuerkannt, nach freiem Ermessen über
den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu entscheiden3.
Darüber hinaus wendet die Kommission im Bereich der Vertragsverletzungsverfahren die
Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten an, die mit der Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den
1 ABl. C 119 vom 20.4.1999, S. 5.
2 Insbesondere Urteil vom 6. Dezember 1989 in der Rs. C-329/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989,
S. 4159; Urteil vom 27. November 1990 in der Rs. C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990,
S. I-4299; Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rs. C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, S. I-275;
Urteil vom 25. November 1999 in der Rs. C-212/98, Kommission/Irland, Slg. 1999, S. I-8571.
3 Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rs. C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, S. I-2039; Urteil
vom 10. Mai 1995 in der Rs. C-422/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, S. I-1097.
3
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission4 eingeführt wurden; die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung
wurden im Anhang zum Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung
ihrer Geschäftsordnung5 erlassen.
4 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
5 ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.
4
ANHANG
BEZIEHUNGEN ZUM BESCHWERDEFÜHRER BEI VERSTÖSSEN
GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT
1. Definitionen und Anwendungsbereich
Eine Beschwerde ist eine Eingabe an die Kommission, mit der auf Maßnahmen oder
Praktiken hingewiesen wird, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Prüfung einer
Beschwerde durch die Kommission kann in ein Vertragsverletzungsverfahren münden.
Das Vertragsverletzungsverfahren ist die vorprozessuale Phase des Verfahrens das die
Kommission gemäß Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EG-Vertrag) oder Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
("Euratom"-Vertrag) eingeleitet hat.
Die nachstehenden Maßnahmen finden Anwendung auf die Beziehungen zwischen den
Beschwerdeführern und den Dienststellen der Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens.
Sie finden nicht Anwendung auf Beschwerden, die unter andere
Bestimmungen der Verträge fallen, insbesondere Beschwerden im Zusammenhang mit
staatlichen Beihilfen nach Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie nach der Verordnung (EG)
Nr. 659/1999 des Rates6.
2. Allgemeine Grundsätze
Jede Person kann bei der Kommission unentgeltlich Beschwerde gegen eine Maßnahme
(Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats einlegen,
die nach ihrer Auffassung gegen eine Bestimmung oder einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts
verstößt.
Der Beschwerdeführer braucht weder nachzuweisen, dass Handlungsbedarf besteht, noch,
dass er selbst von der beanstandeten Zuwiderhandlung hauptsächlich und unmittelbar
betroffen ist.
Es liegt im Ermessen der Kommission zu entscheiden, ob eine Beschwerde weiterverfolgt
werden muss.
3. Registrierung der Beschwerde
Alle Schreiben, die als Beschwerde geprüft werden könnten, werden im zentralen
Beschwerderegister des Generalsekretariats der Kommission eingetragen.
Nicht berücksichtigt und somit nicht eingetragen werden:
- anonyme Schreiben oder Schreiben, auf denen die Anschrift des Absenders nicht oder
nur unvollständig angegeben ist;
6 ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
5
- Schreiben ohne expliziten oder impliziten Hinweis auf den Mitgliedstaat, dem die
gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Maßnahme oder Vorgehensweisen
angelastet werden könnten;
- Schreiben, in denen das Vorgehen Einzelner oder privatrechtlicher Einheiten beanstandet
wird, außer in Fällen, in denen die Beschwerde die Mitwirkung von Behörden
oder deren Untätigkeit gegenüber der beanstandeten Praxis erkennen lässt. Die
Kommissionsdienststellen prüfen in jedem Fall, ob das betreffende Schreiben nicht
Verhaltensweisen offenbart, die gegen die Wettbewerbsregeln (Artikel 81 und 82 EGVertrag)
verstoßen;
- Schreiben, in denen keine Beschwerdegründe vorgebracht werden;
- Schreiben, in denen Beschwerdegründe vorgebracht werden, zu denen bereits eine
klare Position der Kommission vorliegt, die öffentlich bekannt gemacht wurde und
sich nicht geändert hat; diese Position wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt;
- Schreiben, in denen Beschwerdegründe vorgebracht werden, die eindeutig nicht vom
Gemeinschaftsrecht erfasst werden.
In Zweifelsfällen konsultiert das Generalsekretariat der Kommission den/die zuständigen
Dienst/e binnen 15 Kalendertagen nach Eingang des betreffenden Schreibens. Ergeht binnen
15 Werktagen keine Antwort, wird das Schreiben automatisch im zentralen Beschwerderegister
eingetragen.
4. Empfangsbestätigung
Für jedes Schreiben stellt das Generalsekretariat der Kommission binnen 15 Werktagen nach
dessen Eingang eine Empfangsbestätigung aus.
Für die als Beschwerde eingetragenen Schreiben stellt das Generalsekretariat binnen
Monatsfrist nach Absendung der ersten Empfangsbestätigung eine weitere Empfangsbestätigung
mit der Nummer des Vorgangs aus, die bei jedem Schriftwechsel anzugeben ist.
Gehen zahlreiche Beschwerden mit ein und demselben Beschwerdegrund ein, so können die
einzelnen Empfangsbestätigungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften sowie auf dem Server "Europa" der Europäischen Gemeinschaften ersetzt
werden.
Beschließen die Kommissionsdienstellen, ein Schreiben nicht als Beschwerde einzutragen, so
unterrichten sie den Verfasser schriftlich und geben dabei an, auf welchen der unter Punkt 3
Absatz 2 genannten Gründe dieser Beschluss sich stützt.
Die Kommission teilt dem Beschwerdeführer gegebenenfalls mit, welche anderen Rechtswege
- einzelstaatliche Gerichte, Europäischer Bürgerbeauftragter, nationale Bürgerbeauftragte
sowie sonstige auf nationaler oder internationaler Ebene bestehenden Beschwerdeverfahren
- beschritten werden können.
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5. Beschwerdeverfahren
Beschwerden sind mit per Brief, Fax oder E-Mail zu übermitteln.
Sie sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen.
Um die Bearbeitung der Beschwerden zu erleichtern und zu beschleunigen, stellt die
Kommission den Beschwerdeführern ein Standardformular zur Verfügung, welches im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften7 ein Standardformular veröffentlicht wurde; das
Formular kann bei den Kommissionsdienststellen angefordert oder vom Internet-Server
"Europa" der Europäischen Gemeinschaften:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/lexcomm/index_de.htm
heruntergeladen werden.
In einem Anhang zu dem Formular sind die allgemeinen Grundsätze eines Vertragsverletzungsverfahrens
aufgeführt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich ein Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, mit dem die Vertragsverletzung
festgestellt wird, nicht auf die Rechte des Beschwerdeführers auswirkt. Ihm wird zudem
empfohlen, die Rechtsschutzmöglichkeiten des innerstaatlichen Rechts auszuschöpfen.
Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Beschwerden sind an folgende Anschrift zu richten: Generalsekretariat der Europäischen
Kommission (B-1049 Brüssel, Fax: +32.2.295.39.13, E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
).
Sie können auch bei einer Vertretung der Kommission in den Mitgliedstaaten abgegeben
werden.
6. Rechtsschutz des Beschwerdeführers und Schutz personenbezogener Daten
Angaben zur Person des Beschwerdeführers sowie von diesem übermittelte Daten dürfen dem
betreffenden Mitgliedstaat nur mit vorheriger Zustimmung des Beschwerdeführers und unter
Beachtung insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum
freien Datenverkehr8 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission9 übermittelt werden.
7. Kommunikation mit dem Beschwerdeführer
Die Dienststellen der Kommission setzen sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung und
unterrichten ihn schriftlich nach jeder Entscheidung der Kommission (Aufforderung zur
Äußerung, mit Gründen versehene Stellungnahme, Befassung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften oder Einstellung) über den Stand des infolge seiner Beschwerde
eingeleiteten Verfahrens.
7 ABl. C 119 vom 30.4.1999, S. 5.
8 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
9 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
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Gehen zahlreiche Beschwerden mit ein und demselben Beschwerdegrund ein, so können die
einzelnen Empfangsbestätigungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften sowie auf dem Server "Europa" der Europäischen Gemeinschaften ersetzt
werden.
Der Beschwerdeführer kann während des Verfahrens jederzeit beantragen, den Kommissionsdienststellen
seine Beschwerde vor Ort und auf eigene Kosten darzulegen bzw. näher zu
erläutern.
8. Fristen für die Prüfung der Beschwerde
In der Regel entscheiden die Kommissionsdienststellen binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt
der Eintragung im Generalsekretariat, ob eine Beschwerde Anlass zur Absendung einer
Aufforderung zur Äußerung gibt oder ob der Vorgang eingestellt wird.
Wird die Frist überschritten, so wird der Beschwerdeführer auf Wunsch von der zuständigen
Dienstelle unterrichtet.
9. Abschluss der Beschwerdeprüfung
Nach Abschluss der Beschwerdeprüfung können die Kommissionsdienststellen dem Kollegium
vorschlagen, entweder mit einer Aufforderung zur Äußerung das Vertragsverletzungsverfahren
gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten oder den Fall als erledigt zu
betrachten.
Die Kommission entscheidet darüber nach Ermessen. Diese Ermessensbefugnis betrifft
sowohl die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Eröffnung oder Einstellung eines
Vertragsverletzungsverfahrens als auch die Wahl der Beschwerdegründe.
Die Kommission unterrichtet den Beschwerdeführer schriftlich über ihre Entscheidung zu
dem auf Grund seiner Beschwerde eröffneten Vertragsverletzungsverfahren sowie über alle
weiteren diesbezüglichen Entscheidungen.
Gehen zahlreiche Beschwerden mit ein und demselben Beschwerdegrund ein, so können die
einzelnen Empfangsbestätigungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften sowie auf dem Server "Europa" der Europäischen Gemeinschaften ersetzt
werden.
10. Einstellung des Verfahrens
Außer in besonderen dringlichen Fällen wird der Beschwerdeführer von der zuständigen
Kommissionsdienststelle unterrichtet, wenn diese beabsichtigt, die Einstellung des Beschwerdeverfahrens
vorzuschlagen. Sie übermittelt dem Beschwerdeführer ein entsprechendes
Schreiben, in dem sie die Einstellung des Verfahrens begründet und den Beschwerdeführer
auffordert, binnen vier Wochen etwaige Bemerkungen mitzuteilen.
Gehen zahlreiche Beschwerden mit ein und demselben Beschwerdegrund ein, so können die
einzelnen Empfangsbestätigungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften sowie auf dem Server "Europa" der Europäischen Gemeinschaften ersetzt
werden.
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Erteilt der Beschwerdeführer keine Antwort, ist er aus von ihm selbst zu vertretenen Gründen
nicht erreichbar oder sieht die zuständige Dienststelle aufgrund der Bemerkungen des
Beschwerdeführers keinen Anlass, ihren Standpunkt zu überprüfen, so wird ein Vorschlag für
eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Der
Beschwerdeführer wird über die Entscheidung der Kommission unterrichtet.
Sieht sich die zuständige Dienststelle aufgrund der Bemerkungen des Beschwerdeführers
veranlasst, ihren Standpunkt zu überprüfen, wird die Beschwerde weiterverfolgt.
11. Vereinfachtes Einstellungsverfahren
Die Vertragsverletzungsakten, bei denen noch keine Aufforderung zur Äußerung ergangen ist,
können nach einem vereinfachten Verwaltungsverfahren ohne Prüfung durch das Kollegium
eingestellt werden.
Dieses Verfahren kann angewandt werden, wenn die Kommissionsdienststellen nach einer
ersten Prüfung der Beschwerde eindeutig zu dem Ergebniss gelangen, daß die Beschwerde
offensichtlich unbegründet oder gegenstandslos ist, oder daß keine oder keine hinreichenden
Beweise vorliegen. Es kann ebenfalls angewandt werden, wenn der Beschwerdeführer kein
Interesse mehr für die Verfolgung der Beschwerde zeigt.
Beabsichtigt die zuständige Dienststelle, dieses Verfahren anzuwenden, so unterrichtet sie den
Beschwerdeführer nach dem in Punkt 10 vorgesehenen Verfahren.
12. Bekanntmachung von Entscheidungen
Die Entscheidungen der Kommission werden binnen acht Tagen nach ihrer Annahme auf der
Internetseite des Generalsekretariats der Kommission veröffentlicht unter:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_fr.htm#infractions.
Entscheidungen über die Absendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an den
Mitgliedstaat oder die Befassung des Gerichtshofs werden, sofern die Kommission nichts
anderes beschließt, in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.
13. Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren
Der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren ist geregelt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wie sie durch die Bestimmungen des Anhangs
zum Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission10 durchgeführt wurde.
14. Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten
Ist ein Beschwerdeführer der Ansicht, dass bei der Prüfung seiner Beschwerde durch die
Kommission Missstände dadurch aufgetreten sind, dass letztere eine der vorstehenden
Maßnahmen nicht beachtet hat, so kann er sich Maßgabe von Artikel 21 und 195 EG-Vertrag
an den Bürgerbeauftragten wenden.
10 ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.




